Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
Aktenzeichen | Tenor |
---|---|
5 Ca 3217/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 10.800,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
5 Ca 3874/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 23.12.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.108,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2025 abzüglich am 03.01.2025 geleisteter 1.304,96 EUR netto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.108,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.757,40 EUR zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.108,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.757,40 EUR zu zahlen; 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.108,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 820,12 EUR zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. 8. Streitwert: 34.379,90 EUR. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
5 Ca 63/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 03.01.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Küchenfachkraft bis zum Rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Streitwert: 6.591,00 EUR. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
8 Ca 198/25 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 12.431,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.02.2025 zu zahlen. 3.Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22%. 5.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 40.199,41 EUR. 6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
8 Ca 649/25 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 3.354,00 € brutto abzüglich 1.709,62 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2025 zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.837,76 € brutto abzüglich 1.050,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2025 zu zahlen. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 3.354,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2025 zu zahlen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat März 2025 in Höhe von 3.612,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2025 zu zahlen. 5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat April 2025 in Höhe von 3.784,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2025 zu zahlen. 6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 198,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2025 zu zahlen. 7.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56% und die Beklagte zu 44%. 9.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 26.561,02 €. 10.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |