Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.

AktenzeichenTenor
2 BV 37/25Beschluss

1. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiterin N. M. wird ersetzt.

2. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters K. G. wird ersetzt.

3. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
2 Ca 2025/25Beschluss

1. Die Verhandlung wird zum Zwecke der Beweisaufnahme vertagt auf den 27.11.2025, 10:00 Uhr, Saal A 2.029 des Arbeitsgerichts Aachen.

2. Die Zeugin Frau L., zu laden über die Beklagte, wird vorsorglich zum Kammertermin geladen zu dem vorläufigen Beweisthema „Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin am Morgen des 26.06.2025“.

3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass, sollte es dem Arbeitgeber gelingen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand eintritt, wie er vor Vorlage des Attests bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln und Medikamente der Arzt gegeben hat. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Mit der Patientenkartei und der Vernehmung des behandelnden Arztes kommen dabei regelmäßig Beweismittel in Betracht, die eine weitere Sachaufklärung versprechen. (BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93; vgl. LAG Hessen, Urteil vom 20.03.2012 - [..]; siehe auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2025 – 7 SLa 204/24 –, juris; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 –, Rn. 14, juris)

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.10.2025.

Die Beklagte erhält sodann Gelegenheit zur Erwiderung bis zum 30.10.2025.